Art. 17 S-GruVe-VE Einstellung der Versteigerung

S-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.

In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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