Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 11 S-GruVe-VE
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 S-GruVe-VE selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 11 S-GruVe-VE