(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, welche der nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen auch digital vorzulegen sind. Dabei sind auch Form und Format der Übermittlung zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung kann zur digitalen Übermittlung von Daten der Bauverwaltung eine entsprechende Internetanwendung (BauOnline) einschließlich entsprechender Schnittstellen einrichten und dazu durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Anträge, Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen udgl digitale Formulare festlegen und deren Verwendung verpflichtend anordnen.
(4) Für die nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Daten findet § 17c Abs 1, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
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