§ 1 RHinV

RHinV - Risikohinweisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph eins,

Der Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen: Der Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen:

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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