Gesamte Rechtsvorschrift RHinV

Risikohinweisverordnung

RHinV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 RHinV


Paragraph eins,

Der Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen: Der Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen:

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