§ 1 R-ÜG

R-ÜG - Rechts-Überleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.

(3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten.

(4) Die Kundmachungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 R-ÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 R-ÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 1 R-ÜG


Entscheidungen zu § 1 R-ÜG


Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 R-ÜG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 R-ÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 R-ÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis R-ÜG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 R-ÜG