Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, umSoweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
1.Ziffer einsErkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (§ 6a Abs. 1) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oderErkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (Paragraph 6 a, Absatz eins,) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
2.Ziffer 2Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
3.Ziffer 3neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.
(2)Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des § 6 Abs. 2 gleichkommt.Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, gleichkommt.
(3)Absatz 3Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Abs. 1 und 2 zu erteilen.Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Absatz eins und 2 zu erteilen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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