§ 3a ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Zugänglichmachung im Sinne von § 3 Abs. 5 Z 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.Die Zugänglichmachung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bereitstellung auf der Online-Plattform ist durch leicht erkennbare Hinweise für eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Inhalte und im Fall von Fernsehsendungen auch für deren Kennzeichnung durch Angabe des Veranstalters Sorge zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall von Streitigkeiten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Österreichische Rundfunk die Inhalte eines Fernseh- oder Hörfunkveranstalters zugänglich zu machen hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a ORF-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a ORF-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3a ORF-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a ORF-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a ORF-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ORF-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 ORF-G
§ 4 ORF-G