§ 4 Oö. VVAV § 4

Oö. VVAV - Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie das Räuchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

(2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass

1.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird;

2.

geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden;

3.

bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird;

4.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft oder eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960), insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam verhindert wird;

5.

zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen;

6.

das Feuer ständig beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

In Kraft seit 07.04.2017 bis 31.12.9999
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