1. | Zulässiges Gesamtfassungsvermögen: Für die zu einer Veranstaltung zugelassenen Veranstaltungsteilnehmer, das sind jedenfalls Besucher, Mitwirkende, Ordner, Sicherheits- und Sanitätspersonal, müssen in der Veranstaltungsstätte ausreichende Fluchtwege im Sinn des Abs. 2 zur Verfügung stehen. In den Steh- und Sitzplatzbereichen darf eine Personendichte von 3 Personen pro m2 nicht überschritten werden. | |||||||||
2. | Fluchtwege: Fluchtwege sind die kürzesten jederzeit ungehindert benutzbaren Gehverbindungen (auch Seiten- und Zwischengänge) bis zum nächsten gesicherten Bereich. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen: | |||||||||
a) | Für jeden auf den jeweiligen Fluchtweg angewiesenen Veranstaltungsteilnehmer muss eine Fluchtwegmindestbreite von 1 cm zur Verfügung stehen. Ein Abweichen von dieser Mindestbreite ist nur nach Durchführung einer Fluchtweganalyse (Fluchtwegsimulationsberechnung) mit positivem Ergebnis durch eine Fachperson mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zulässig. | |||||||||
b) | Fluchtwege müssen in der Mindestbreite ungehindert frei gehalten werden und dürfen nicht durch Ein-, Aufbauten oder sonstige Einrichtungen und Gegenstände verstellt oder durch Dekorationen, Veranstaltungseffekte wie künstlichem Nebel, Schaumeinbringung oder Ähnlichem in der Benutzbarkeit beeinträchtigt sein. | |||||||||
c) | In Randbereichen der Fluchtwege dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die bei Umstürzen oder Verschieben eine Stolpergefahr ergeben können. | |||||||||
d) | Zu den Ausgängen führende Türen dürfen während der Veranstaltung nicht versperrt sein. | |||||||||
e) | Fluchtwege müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich sicht- oder lesbar gekennzeichnet sein und bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ausgestattet sein. | |||||||||
3. | Notausgänge: Z 2 lit. e gilt auch für Notausgänge. | |||||||||
4. | Abgrenzung: Veranstaltungsstätten im Freien sind, sofern dies auf Grund der örtlichen Lage und Beschaffenheit erforderlich und möglich ist, deutlich sichtbar abzugrenzen. | |||||||||
5. | Sitz- und Stehplätze: | |||||||||
a) | Sitz- und Stehplätze dürfen sich nicht in Fluchtwegen befinden und sind so einzurichten und zu gestalten, dass die Besucher den nächsten Fluchtweg nach höchstens 10 m erreichen können. | |||||||||
b) | Bei einer Reihenbestuhlung mit Sesseln für mehr als 120 Besucher müssen alle Sessel innerhalb der jeweiligen Reihe fest untereinander verbunden sein, wobei kein Sitzplatz durch mehr als 10 Sitze vom nächsten Fluchtweg entfernt sein darf. Ein Abweichen von der Höchstentfernung von 10 Sitzplätzen bis zum nächsten Fluchtweg ist nur zulässig, wenn nach Durchführung einer Fluchtweganalyse (Fluchtwegsimulationsberechnung) durch einen Sachverständigen mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung sichergestellt ist, dass die Besucher der Veranstaltung im Notfall den Veranstaltungsraum innerhalb der vom Sachverständigen als ausreichend erachteten Zeitspanne verlassen und einen gesicherten Bereich erreichen können. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muss mindestens 50 cm betragen. Auf nach früheren veranstaltungsgesetzlichen oder kinogesetzlichen Rechtsvorschriften in Veranstaltungsstätten mit fest installierten Reihenbestuhlungsanlagen bewilligte Sitzreihenabstände ist Rücksicht zu nehmen; jedenfalls darf eine freie Durchgangsbreite von 40 cm nicht unterschritten werden. Bei normgerechten mobilen Tribünenanlagen muss die freie Durchgangsbreite mindestens 40 cm betragen. | |||||||||
6. | Ordnerdienst: Pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher ist mindestens eine geeignete und mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person mit den Ordnerdiensten zu betrauen, sofern in entsprechenden Veranstaltungsbescheiden nicht ausdrücklich anderes vorgeschrieben wird. Als Ordner gelten alle Personen (z. B. Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, haus- oder veranstaltereigene Ordner, Haustechniker, Securities und ausschließlich für die Veranstaltungsüberwachung abgestellte Exekutivorgane), die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung inne haben. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 58/2010, 10/2014) |
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