Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VSVO

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

Oö. VSVO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.03.2019
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung - Oö. VSVO)

StF: LGBl.Nr. 25/2008

§ 1 Oö. VSVO


1.

Rechtliche Eignung der Veranstaltungsstätte: Veranstaltungen dürfen nur auf Liegenschaften durchgeführt werden, wenn der beabsichtigten Nutzung als Veranstaltungsstätte keine sonstigen rechtlichen Bestimmungen wie insbesondere bau-, feuerpolizeiliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Nach solchen Rechtsvorschriften eingerichtete Sicherheitseinrichtungen müssen während der Veranstaltung funktionstüchtig und aktiviert sein, sofern nicht seitens der zuständigen Behörde taugliche Ersatzmaßnahmen zugelassen werden. Bei Motorsportveranstaltungen müssen die Bestimmungen und Richtlinien der Austrian Motorsport Federation (AMF) beachtet und eingehalten werden.

2.

Barrierefreiheit: Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen sind nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit so zu gestalten, dass für Menschen mit Beeinträchtigung eine ungehinderte Benützung der wesentlichen Besucherbereiche der Veranstaltung ermöglicht wird.

3.

Haftpflichtversicherung: Für Veranstaltungen ist vom Veranstalter jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Veranstaltungsbesuchern und Veranstaltungspersonal, sofern für dieses nicht eine gesonderte Haftpflichtversicherung bereits besteht, abzuschließen.

(Anm: LGBl. Nr. 20/2019)

§ 2 Oö. VSVO § 2


1.

Zulässiges Gesamtfassungsvermögen: Für die zu einer Veranstaltung zugelassenen Veranstaltungsteilnehmer, das sind jedenfalls Besucher, Mitwirkende, Ordner, Sicherheits- und Sanitätspersonal, müssen in der Veranstaltungsstätte ausreichende Fluchtwege im Sinn des Abs. 2 zur Verfügung stehen. In den Steh- und Sitzplatzbereichen darf eine Personendichte von 3 Personen pro m2 nicht überschritten werden.

2.

Fluchtwege: Fluchtwege sind die kürzesten jederzeit ungehindert benutzbaren Gehverbindungen (auch Seiten- und Zwischengänge) bis zum nächsten gesicherten Bereich. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für jeden auf den jeweiligen Fluchtweg angewiesenen Veranstaltungsteilnehmer muss eine Fluchtwegmindestbreite von 1 cm zur Verfügung stehen. Ein Abweichen von dieser Mindestbreite ist nur nach Durchführung einer Fluchtweganalyse (Fluchtwegsimulationsberechnung) mit positivem Ergebnis durch eine Fachperson mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zulässig.

b)

Fluchtwege müssen in der Mindestbreite ungehindert frei gehalten werden und dürfen nicht durch Ein-, Aufbauten oder sonstige Einrichtungen und Gegenstände verstellt oder durch Dekorationen, Veranstaltungseffekte wie künstlichem Nebel, Schaumeinbringung oder Ähnlichem in der Benutzbarkeit beeinträchtigt sein.

c)

In Randbereichen der Fluchtwege dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die bei Umstürzen oder Verschieben eine Stolpergefahr ergeben können.

d)

Zu den Ausgängen führende Türen dürfen während der Veranstaltung nicht versperrt sein.

e)

Fluchtwege müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich sicht- oder lesbar gekennzeichnet sein und bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ausgestattet sein.

3.

Notausgänge: Z 2 lit. e gilt auch für Notausgänge.

4.

Abgrenzung: Veranstaltungsstätten im Freien sind, sofern dies auf Grund der örtlichen Lage und Beschaffenheit erforderlich und möglich ist, deutlich sichtbar abzugrenzen.

5.

Sitz- und Stehplätze:

a)

Sitz- und Stehplätze dürfen sich nicht in Fluchtwegen befinden und sind so einzurichten und zu gestalten, dass die Besucher den nächsten Fluchtweg nach höchstens 10 m erreichen können.

b)

Bei einer Reihenbestuhlung mit Sesseln für mehr als 120 Besucher müssen alle Sessel innerhalb der jeweiligen Reihe fest untereinander verbunden sein, wobei kein Sitzplatz durch mehr als 10 Sitze vom nächsten Fluchtweg entfernt sein darf. Ein Abweichen von der Höchstentfernung von 10 Sitzplätzen bis zum nächsten Fluchtweg ist nur zulässig, wenn nach Durchführung einer Fluchtweganalyse (Fluchtwegsimulationsberechnung) durch einen Sachverständigen mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung sichergestellt ist, dass die Besucher der Veranstaltung im Notfall den Veranstaltungsraum innerhalb der vom Sachverständigen als ausreichend erachteten Zeitspanne verlassen und einen gesicherten Bereich erreichen können. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muss mindestens 50 cm betragen. Auf nach früheren veranstaltungsgesetzlichen oder kinogesetzlichen Rechtsvorschriften in Veranstaltungsstätten mit fest installierten Reihenbestuhlungsanlagen bewilligte Sitzreihenabstände ist Rücksicht zu nehmen; jedenfalls darf eine freie Durchgangsbreite von 40 cm nicht unterschritten werden. Bei normgerechten mobilen Tribünenanlagen muss die freie Durchgangsbreite mindestens 40 cm betragen.

6.

Ordnerdienst: Pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher ist mindestens eine geeignete und mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person mit den Ordnerdiensten zu betrauen, sofern in entsprechenden Veranstaltungsbescheiden nicht ausdrücklich anderes vorgeschrieben wird. Als Ordner gelten alle Personen (z. B. Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, haus- oder veranstaltereigene Ordner, Haustechniker, Securities und ausschließlich für die Veranstaltungsüberwachung abgestellte Exekutivorgane), die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung inne haben.

(Anm.: LGBl.Nr. 58/2010, 10/2014)

§ 3 Oö. VSVO § 3


1.

Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche: Bei Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen und bei denen auf Grund der Art und der zu erwartenden Veranstaltungsteilnehmer eine Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im besonderen Maße erforderlich macht (Alkoholausschank), sind vom Veranstalter

a)

leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen, die eine missbräuchliche Weitergabe dieser Kennzeichnung weitgehend ausschließen und eine differenzierte altersmäßige Einstufung (14 bis 16, 16 bis 18 Jahre und über 18-Jährige) erkennbar machen (Verwendung verschiedener Farbbänder oder Ähnlichem), vorzunehmen und

b)

die für die Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen im Eingangsbereich gut sicht- und lesbar anzuschlagen.

2.

Lockangebote: Die Bewerbung von Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen, durch Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.

3.

Alkohol und Drogen: Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen, ist der Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an offensichtlich bereits alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen ist unzulässig.

§ 4 Oö. VSVO § 4


1.

Toiletten und Waschanlagen:

a)

Für die maximal zulässigen Veranstaltungsteilnehmer müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte sowie nach Möglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigung geeignete, barrierefreie Toiletten und Waschanlagen zur Verfügung stehen, die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind.

b)

Die Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten.

2.

Garderoben: Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. erwartet werden muss, müssen für die erwartete Anzahl der Veranstaltungsbesucher ausreichende Garderobenablagen zur Verfügung stehen.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

§ 5 Oö. VSVO § 5


1.

Elektrische Anlagen: Elektrische Anlagen sind nach den geltenden Elektrovorschriften herzustellen, zu erhalten und zu betreiben. Kabel- und Leitungsführungen in Verkehrs- und Fluchtwegen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.

2.

Sicherheitsbeleuchtung: Veranstaltungsstätten und - einrichtungen (z. B. Fliegende Bauten, Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien) müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein, sodass sich die Veranstaltungsteilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen gesicherten Bereichen hin gut zurechtfinden können.

§ 6 Oö. VSVO


1.

Belastung: Bestehende bauliche Anlagen, die im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich belastet werden, müssen auf deren Bauzustand, Tragfähigkeit und zusätzliche Belastungsmöglichkeit von einer befugten Fachperson überprüft worden sein. Erforderliche Instandsetzungen oder Verstärkungen müssen entsprechend einer statischen Berechnung und unter Aufsicht einer befugten Fachperson ausgeführt worden sein.

2.

Standsicherheit:

a)

Konstruktionen wie Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sonstige tragende Konstruktionen müssen nach den Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein.

b)

Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches müssen standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z. B. Sicherungsketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein.

c)

Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen.

3.

Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen unterhalb von Hochspannungsfreileitungen (Nennspannung über 1kV) ist, sofern dazu nicht vom Betreiber der Hochspannungsfreileitung eine konkrete schriftliche Zustimmung vorliegt, verboten.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010, 20/2019)

§ 7 Oö. VSVO § 7


1.

Lärmschutz: Für Veranstaltungen mit Musikanlagen (Indoor und Outdoor) ist die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen. Bei im öffentlichen Interesse durchgeführten Veranstaltungen können vertretbare Überschreitungen der in den Tabellen bezüglich der Beeinträchtigung der Nachbarschaft festgelegten Dezibelbelastungen zugelassen werden, wenn gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden (z. B. Schallabstrahlrichtung, Veranstaltungszeit), die die Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglichst gering halten.

2.

Abfallentsorgung: Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein.

3.

Rauchen; brennbare Abfälle: Bei Veranstaltungen, bei denen das Rauchen zulässig ist, müssen in den Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher bereitstehen. Die Inhalte der Aschenbecher und sonstige brennbare Abfälle dürfen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung nur in nicht brennbaren Behältern oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern gesammelt werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

§ 8 Oö. VSVO § 8


1.

Pyrotechnische Gegenstände: Die Einbringung von pyrotechnischen Gegenständen in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist nur insoweit zulässig, als das Pyrotechnikgesetz deren dortige Verwendung nicht ausdrücklich verbietet.

2.

Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer: Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer bei der Veranstaltung ist vom Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu gewährleisten.

3.

Verwendung von Laser und Laseranlagen: Bei Verwendung von Laser und Laseranlagen bei der Veranstaltung dürfen anwesende Personen keinen schädlichen Immissionen ausgesetzt werden. Sie sind gemäß ÖVE/ÖNORM 60825, S 1105, oder gleichwertigen Normen, einzurichten und zu betreiben. Bei Benützung eines Lasers der Klasse 3R, 3B oder 4 muss ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechender Ausbildung nominiert werden.

4.

Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen, sofern dadurch nicht nur geringfügige Brandlasten gegeben sind, nur Materialien (etwa für Dekorationen, Vorhänge, Wand- und Deckenbespannungen, Kojen, Fußbodenbeläge udgl.) verwendet werden, welche als schwer brennbar und schwach qualmend gemäß ÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B 3825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822, oder gleichwertigen Normen, einzustufen sind. Sie dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu gefährdenden Wärmequellen wie Heizstrahlern, Scheinwerfern oder Kochstellen angebracht werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer autorisierten Prüfanstalt sind für Überprüfungen in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten. Bei selbst imprägnierten Gegenständen ist die fachgerechte Ausführung dieser Maßnahme durch die ausführende Person, unter Anführung des verwendeten Mittels, schriftlich zu dokumentieren; diese Dokumentation ist ebenfalls in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten.              

5.

Flüssiggas: Die Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und dazugehörigen Gasgeräten ist nur dann zulässig, wenn ein Schutzkreis von mindestens 5 m zu den Veranstaltungsbesuchern eingehalten werden kann.

6.

Heizgeräte: Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen ist.

(Anm.: LGBl.Nr. 58/2010, 10/2014)

§ 9 Oö. VSVO § 9


1.

Erste-Hilfe: Für die Dauer von Veranstaltungen

a)

ist eine Erste-Hilfe-Grundausstattung nach ÖNORM Z 1020 Typ II bereitzuhalten und

b)

muss eine im Mindestausmaß von 6 Stunden in Erste-Hilfe unterwiesene Person zur Verfügung stehen; bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern hat die in Erste-Hilfe ausgebildete Person eine mindestens 16-stündige Erste-Hilfe-Grundausbildung nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein und muss von einer dazu befähigten und befugten Organisation ausgestellt worden sein. Diese Person darf nicht gleichzeitig auch für andere Aufgaben (wie Ordner-, Brand(sicherheits)-, Billeteurdienste) herangezogen werden.

2.

Erste-Hilfe- und Sicherheitseinrichtungen: Einrichtungen für die Erste-Hilfe und Sicherheitseinrichtungen wie Notbeleuchtungen, Einrichtungen zur Brandbekämpfung und Alarmierung der Feuerwehr und sämtliche Sicherheitseinrichtungen müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich erkennbar gekennzeichnet sein und dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände oder Einbauten der Sicht entzogen werden. Sie müssen jederzeit frei zugänglich und in den dem Stand der Technik entsprechenden Intervallen auf ihre Funktionstüchtigkeit und Verwendbarkeit überprüft worden sein.

3.

Notrufalarmierung: Bei jeder Veranstaltung muss sichergestellt sein, dass jederzeit eine Notrufalarmierung von Rettung, Feuerwehr und Polizei durchgeführt werden kann.

4.

Zugänge und Zufahrten: Ungehinderte Zugänge und Zufahrten für Einsatzkräfte zur Veranstaltungsstätte müssen sichergestellt sein.

5.

Brandschutz: Die für die Sicherstellung eines wirksamen Brandschutzes eingesetzten Personen müssen mit der Handhabung der tragbaren Feuerlöscher, Alarmierung der Feuerwehr und Freihaltung der Fluchtwege vertraut sein.

6.

Löschmittel im Besucherbereich: Im Besucherbereich dürfen keine Löschmittel bereitgehalten und eingesetzt werden, die zu einer Sichtbehinderung führen.

7.

Regie- oder Technikraum: In Veranstaltungsstätten mit eigenem Regie- oder Technikraum ist in jedem dieser Räume ein tragbarer CO2- Löscher mit einem Mindestfüllgewicht von 5 kg einsatzbereit zu halten.

8.

Blitzschutz: Bühnen- und sonstige Aufbauten aus Metall müssen im Freien, wenn sie Blitzschlag gefährdet sind, mit einer blitzschutzmäßigen Erdung ausgestattet sein.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

§ 10 Oö. VSVO § 10


1.

Waffen: Die Einbringung von Waffen im Sinn des Waffengesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.

2.

Wurf- und Schlaggegenstände: Die Einbringung von Wurf- oder Schlaggegenständen, die eine erhebliche Verletzung von Personen bewirken können, in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.

§ 11 Oö. VSVO § 11


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung - Oö. VSVO)

StF: LGBl.Nr. 25/2008

Änderung

LGBl.Nr. 58/2010

LGBl.Nr. 10/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:

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