§ 2 Oö. VP 2014 § 2

Oö. VP 2014 - Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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