§ 1 Oö. VBS

Oö. VBS - Verordnung betreffend den Berechtigungsschein nach dem Oö. Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 1

 

Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht, für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer und für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 12 Abs. 3 Oö. Sportgesetz) ist entsprechend der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage zu gestalten.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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