§ 2 Oö. VAAO 1994

Oö. VAAO 1994 - Verordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Personenbezogene Bezeichnungen

 

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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