Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:
1. | Mitarbeiter in Büros von Mitgliedern der Landesregierung, Präsidenten des Landtages und Klubs der im Landtag vertretenen Parteien; | |||||||||
2. | nichtrichterliche Bedienstete des Oö. Landesverwaltungsgerichts; | |||||||||
3. | begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, sofern sie über den systemisierten Stand im Sinne des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes eingestellt werden; | |||||||||
4. | Beratungsärzte (z. B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z. B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung); | |||||||||
5. | Religionslehrer; Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheitsvertretung oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten; | |||||||||
6. | Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Ausstellungskräfte und Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten; | |||||||||
7. | Verwendungen im Bereich des unterstützenden Personals und Fachpersonals (insbesondere Reinigungs-, Hilfs-, Küchen-, Service-, Reparatur- und Erhaltungsbereiche) der Funktionslaufbahnen LD 25 bis einschließlich LD 19 bis maximal drei Monate; | |||||||||
8. | Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation das für diesen Einsatz notwendige - insbesondere medizinische - Personal, befristet für die Dauer der Tätigkeit der Krisenstäbe. |
(Anm.: LGBl. Nr. 64/2003, 2/2014, 29/2018, 28/2020)
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