(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag, der sich aus den gesamten Personalkosten für die Tagesmütter bzw. Tagesväter abzüglich der Gemeinde- und Elternbeiträge geteilt durch die tatsächlich angefallenen Betreuungsstunden, das sind mindestens die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus geleisteter Mehrstunden, ergibt.
(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten 2,08 Euro pro tatsächlich angefallener Betreuungsstunde. Dieser Betreuungsbeitrag erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
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