§ 11 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw§ 11 . Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag, der sich aus den gesamten Personalkosten für die Tagesmütter bzw. Tagesväter abzüglich der Gemeinde- und Elternbeiträge geteilt durch die tatsächlich angefallenen Betreuungsstunden, das sind mindestens die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus geleisteter Mehrstunden, ergibt.

(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten 2,08 Euro pro tatsächlich angefallener Betreuungsstunde. Dieser Betreuungsbeitrag erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. JännerTTV 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw§ 11 . Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag, der sich aus den gesamten Personalkosten für die Tagesmütter bzw. Tagesväter abzüglich der Gemeinde- und Elternbeiträge geteilt durch die tatsächlich angefallenen Betreuungsstunden, das sind mindestens die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus geleisteter Mehrstunden, ergibt.

(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten 2,08 Euro pro tatsächlich angefallener Betreuungsstunde. Dieser Betreuungsbeitrag erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. JännerTTV 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

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