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Legende:
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(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten 2,08 Euro pro tatsächlich angefallener Betreuungsstunde. Dieser Betreuungsbeitrag erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. JännerTTV 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten 2,08 Euro pro tatsächlich angefallener Betreuungsstunde. Dieser Betreuungsbeitrag erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. JännerTTV 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.