§ 1 Oö. RBG 1995

Oö. RBG 1995 - Oö. Rechtsbereinigungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

Folgende auf der Stufe von einfachen Gesetzen stehende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

1.

Die Verordnung der ob der Enns`schen Regierung vom 3. September 1834, Z. 14946, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 41/1955, betreffend Einzäunung von Hauslacken;

2.

das Gesetz betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, GuVBl. 18/1887;

3.

das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutz der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl. 11/1891;

4.

das Gesetz betreffend die Verbesserung der Hutweiden, LGuVBl.Nr. 14/1922;

5.

das Gesetz betreffend die Beendigung der Wiederbesiedelung, LGuVBl. 67/1928;

6.

das Gesetz betreffend die zeitliche Befreiung von durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten und wiederhergestellten Wohnhäusern von der Grundsteuer und von allen Abgaben, die vom Land und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken oder Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienenden Räume zukünftig eingehoben werden (Grundsteuerbefreiungsgesetz), LGBl. Nr. 53/1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/1968;

7.

das Gesetz über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, LGBl. Nr. 35/1950, i.d.F. LGBl. Nr. 26/1951;

8.

das Gesetz über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz), LGBl. Nr. 25/1951;

9.

das Gesetz über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil- und Pflegeanstalten, LGBl. Nr. 58/1950, i. d.F. 27/1951;

10.

das Gesetz über die Förderung des Kartoffelbaues im Lande Oberösterreich (Kartoffelbauförderungs-Gesetz), LGBl. Nr. 8/1952, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1960;

11.

das Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen auf die Bediensteten, deren Dienstrecht durch Landesgesetz zu regeln ist, LGBl. Nr. 4/1963;

12.

das Gesetz über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 45/1963;

13.

das Gesetz über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen, LGBl. Nr. 52/1933, sowie § 22 des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970), LGBl. Nr. 29/1970, i. d.F. 16/1974.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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