Teile der Physikatsprüfung
(1) Die Physikatsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der Physikatsprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. | Hygiene und Sanitätsgesetzkunde, | |||||||||
2. | gerichtliche Medizin mit Einschluss der forensischen Psychologie, | |||||||||
3. | Pharmakognosie mit Einschluss der Kenntnis der gängigsten Gifte, | |||||||||
4. | Chemie und | |||||||||
5. | Veterinärwesen, soweit für den amtsärztlichen Dienst von Bedeutung. |
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