§ 2 Oö. PPV

Oö. PPV - Oö. Physikatsprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

 

Zur Physikatsprüfung sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie

1.

abgesehen von der Physikatsprüfung, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung im amtsärztlichen Dienst erfüllen,

2.

eine mindestens dreimonatige Verwendung in der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung absolviert haben und

3.

sich zur Physikatsprüfung schriftlich bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung angemeldet haben.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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