(1) Die Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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