(1) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausgenommen:
1. | Bedienstete, die als | |||||||||
a) | Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder | |||||||||
b) | Schulärztinnen und Schulärzte, oder | |||||||||
c) | Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich | |||||||||
beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird; | ||||||||||
1a. | Bedienstete, die in einer besonderen oder projektbezogenen Verwendung im Leistungs- oder Breitensport im Olympiazentrum Sportland Oberösterreich oder für spezielle Sport-Initiativen tätig sind. | |||||||||
2. | Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden, oder | |||||||||
3. | Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten sowie Volontäre. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 21/2015) |
(2) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt:
1. | Bedienstete des Schulsozialdiensts, | |||||||||
2. | Bedienstete nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. |
(Anm: LGBl.Nr. 92/2011)
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