Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LVBV

Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Oö. LVBV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

Art. 6 Oö. LVBV


VI. TEIL

Schlußbestimmungen

 

1.

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

2.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 87/1997, 85/1998)

Artikel

Art. 1 Oö. LVBV


(1) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausgenommen:

1.

Bedienstete, die als

a)

Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder

b)

Schulärztinnen und Schulärzte, oder

c)

Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich

beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;

1a.

Bedienstete, die in einer besonderen oder projektbezogenen Verwendung im Leistungs- oder Breitensport im Olympiazentrum Sportland Oberösterreich oder für spezielle Sport-Initiativen tätig sind.

2.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden, oder

3.

Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten sowie Volontäre.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2015)

(2) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt:

1.

Bedienstete des Schulsozialdiensts,

2.

Bedienstete nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 92/2011)

Art. 2 Oö. LVBV


Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich haben für die Einreihung in die Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen und Verwendungen die bei den einzelnen Verwendungen und Entlohnungsgruppen festgesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Vertragsbedienstete Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates ist, treten anstelle der geforderten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise die durch die jeweils entsprechenden Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen als gleichwertig anerkannten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise.

 

 

1. Abschnitt

Entlohnungsschema I

A. Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe a zählen folgende Verwendungen (a/1 bis a/9):

1.

Höherer rechtskundiger Dienst (a/1)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

2.

Höherer Baudienst und Höherer technischer Dienst (a/2)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

3.

Amtsärztlicher Dienst (a/3)

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

4.

Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/4)

- Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

Eintragung in die Ärzteliste.

-

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

Eintragung in die Ärzteliste.

-

Arzt für Allgemeinmedizin:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

-

Facharzt:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

die Erlangung eines Facharzttitels.

Eine Nachsicht von diesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

5.

Amtstierärztlicher Dienst (a/5)

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und Erwerb des akademischen Grades und

b)

Eintragung in die Tierärzteliste.

6.

Dienst der Apotheker (a/6)

a)

Abschluß des Studiums der Pharmazie und Erwerb des akademischen Grades und

b)

die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.

c)

Leiter von Apotheken haben überdies den Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke zu erbringen.

7.

Höherer Forstdienst (a/7)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

8.

Höherer Agrardienst (a/8)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

9.

Wissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirtschaftsdienst (a/9)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

 

B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe b zählen folgende Verwendungen (b/1 bis b/9):

10.

Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (b/1):

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

11.

Gehobener technischer Dienst (b/2)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

12.

Gehobener medizinisch-technischer Dienst (b/3)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

13.

Gehobener Dienst der Leitung des Pflegedienstes an Krankenanstalten und Pflegeanstalten, Direktoren der Hebammenakademie, von medizinisch-technischen Akademien, Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (b/4)

a)

Entsprechende Verwendung und

b)

je nach Verwendung die Erfüllung der Voraussetzung zur Ausübung – des Krankenpflegefachdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder – des Hebammendienstes nach dem Hebammengesetz (HebG) oder – des jeweiligen gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz und

c)

je nach Verwendung

– den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für leitendes oder für lehrendes Krankenpflegepersonal im Sinn des § 57b des MTF-SHD-G oder die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 2 oder 3 GuKG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

– den erfolgreichen Abschluß eines Sonderausbildungskurses für Hebammen im Sinn des § 38 HebG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

– die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bestellung als Direktor der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie gemäß § 1 der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-AV), BGBl. Nr. 678/1993.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

14.

Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichtsorgane (b/5)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

15.

Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

16.

Gehobener Erziehungsdienst (b/7)

Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieherausbildung mit Reifeprüfungsabschluß oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung eines Erzieherkollegs oder Kollegs für Sozialpädagogik oder

c)

die Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

d)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung einer berufsbegleitenden Erzieherausbildung oder

e)

die erfolgreiche Absolvierung einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder

f)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Sozialpädagogen an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich oder

g)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung der pädagogischen Akademie sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung oder

h)

die Dienstprüfung für Erzieher oder Ausbildung zum Kindergärtner oder Abschluß einer entsprechenden gleichwertigen Erzieherausbildung sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

17.

Gehobener Forstdienst (b/8)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

18.

Gehobener Agrardienst (b/9)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Sonderbestimmungen zur Entlohnungsgruppe b:

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule kann jeweils ersetzt werden durch

a)

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

b)

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a oder für eine der Entlohnungsgruppe a gleichwertige Entlohnungsgruppe erfüllt werden, oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn

-

die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt wurde und

-

der Vertragsbedienstete außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt und

-

die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat, oder

d)

die Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

Zur Entlohnungsgruppe c zählen folgende Verwendungen (c/1 bis c/10):

19.

Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (c/1)

a)

Zwei Jahre oö. Landesdienst und

b)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst mit einer für die Überstellung geeigneten Dienstleistung und

c)

die Ablegung der nach allenfalls bestehenden Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

20.

Technischer Fachdienst (c/2)

a)

- Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene abgelegte Dienstprüfung und

-

zwei Jahre oö. Landesdienst und

-

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für die Überstellung geeignete Dienstleistung;oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden Fachschule.

c)

Bei Verwendung als Straßen- und Brückenmeister jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Bautechnik oder einer Bauhandwerkerschule an einer höheren technischen Bundeslehranstalt und zwei Jahre oö. Landesdienst.

d)

Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) sind - abweichend von lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

21.

Agrarfachdienst (c/3)

a)

Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden amtsinternen Ausbildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

22.

Fachdienst der Sozialarbeiter (c/4)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

23.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (c/5)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem MTF-SHD-G oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

24.

Fachdienst der Hebammen (c/6)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

25.

Medizinisch-technischer Fachdienst (c/7)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

26.

Fachdienst der Erzieher (c/8)

Die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen:

a)

Erzieherfachausbildung oder

b)

die Ausbildung zum Kindergärtner oder

c)

eine berufsbegleitende Erzieherausbildung.

Erzieher ohne pädagogische Ausbildung haben innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Erzieherausbildung zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

27.

Betriebsfachdienst (c/9)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre oö. Landesdienst und

c)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für die Überstellung geeignete Dienstleistung und

d)

die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene abgelegte Dienstprüfung.

e)

Küchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind, sind - abweichend von den lit. a bis d - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

28.

Handwerklicher Fachdienst (c/10)

a)

Einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre oö. Landesdienst und

c)

sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und für die Überstellung geeignete Dienstleistung.

d)

Bei Verwendung als Werkmeister die Erfordernisse der lit. b und c und die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

e)

Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung), sind - abweichend von den lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreichen,

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

 

D. Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe d zählen folgende Verwendungen (d/1 bis d/3):

29.

Mittlerer Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (d/1)

a)

Positiv abgelegter Eignungstest oder

b)

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung als Bürokaufmann beim Land Oberösterreich oder

c)

die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

30.

Mittlerer technischer Dienst (d/2)

a)

Entsprechende Verwendung und Feststellung der fachlichen Eignung.

b)

Bei Verwendung im Dienst der Feuerwache die erfolgreiche Absolvierung des Grundlehrganges, des Maschinisten-Lehrganges und des Gruppenkommandanten-Lehrganges.

c)

Bei Verwendung als Personenkraftwagenlenker die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur- oder Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Mechaniker- oder Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

31.

Pflegehelfer und sonstige Sanitätshilfsdienste mit abgeschlossener Ausbildung (d/3)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Pflegehelfer nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G oder nach dem 3. Hauptstück des GuKG oder

b)

die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung der sonstigen Sanitätshilfsdienste nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G und dreijährige einschlägige Tätigkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

 

E. Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)

Zur Entlohnungsgruppe e zählen folgende Verwendungen (e/1 und e/2):

32.

Allgemeiner Hilfsdienst (e/1)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen Voraussetzungen.

33.

Lernpfleger, Pflegehelfer ohne abgeschlossene Ausbildung und sonstige Sanitätshilfsdienste ohne dreijährige einschlägige Tätigkeit (e/2)

Eignung für den Beruf als Pflegehelfer oder für die sonstigen Sanitätshilfsdienste oder für die Tätigkeit als Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen. (Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

 

 

2. Abschnitt

Entlohnungsschemata I L und II L

 

A. Entlohnungsgruppe l pa

Zur Entlohnungsgruppe l pa zählen folgende Verwendungen (l/10 und l/11):

34.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/10)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) jedenfalls im höheren Studienabschnitt und

d)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

35.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/11)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Doktorat im Sinn des § 66 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

c)

eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

d)

eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

B. Entlohnungsgruppe l 1

Zur Entlohnungsgruppe l 1 zählen folgende Verwendungen (l/12 bis l/15):

36.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/12)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

37.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/13)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad (Lehramt) im Sinn des § 66 UniStG.

b)

Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch einen den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch einen Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

38.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/14)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

39.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (l/15)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

- eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können oder

b)

- Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

- eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

C. Entlohnungsgruppe l 2a 2

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 2 zählen folgende Verwendungen (l/16 bis l/19):

40.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z. B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA(l pa)- oder L(l)1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine l 1- Einreihung nicht erfüllen (l/16)

a)

Abgeschlossene Ausbildung an einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

b)

erforderliche fachliche Eignung und

c)

pädagogische Eignung.

41.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/18)

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

43.

Lehrer für Religion an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/19)

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

D. Entlohnungsgruppe l 2a 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 1 zählen folgende Verwendungen (l/20 und l/21):

44.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/20)

In dieser Verwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

45.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

 

E. Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 142/2002)

 

F. Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 142/2002)

 

G. Entlohnungsgruppe l 2b 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2b 1 zählen folgende Verwendungen (l/22 und l/23):

46.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung (Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des Oö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

47.

Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich, soweit sie nicht die Erfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfüllen (l/23)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

die für die Unterrichtsverwendung facheinschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften oder

c)

eine abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer oder

d)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

e)

Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach „Leibeserziehung an Schulen“.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

H. Entlohnungsgruppe l 3

Zur Entlohnungsgruppe l 3 zählen folgende Verwendungen (l/24 und l/25):

48.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/24)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

49.

Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich (l/25)

Fachliche und pädagogische Eignung.

 

I. Entlohnungsgruppe msl 1

Zur Entlohnungsgruppe msl 1 zählt folgende Verwendung (l/17a):

50.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17a)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

K. Entlohnungsgruppe msl 2

Zur Entlohnungsgruppe msl 2 zählt folgende Verwendung (l/21a):

51.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21a)

a)

Lehrbefähigungsprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

- Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

 

L. Entlohnungsgruppe msl 3

Zur Entlohnungsgruppe msl 3 zählt folgende Verwendung (l/21b):

52.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21b)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

 

M. Entlohnungsgruppe msl 4

Zur Entlohnungsgruppe msl 4 zählt folgende Verwendung (l/22a):

53.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22a)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung (Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des Oö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

 

N. Entlohnungsgruppe msl 5

Zur Entlohnungsgruppe msl 5 zählt folgende Verwendung (l/24a):

54.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/24a)

a)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

(Anm: LGBl. Nr. 87/1997, 148/1997)

 

 

3. Abschnitt

Entlohnungsschema II

 

A. Entlohnungsgruppe p 1 (p/1):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 1 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder

b)

Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und Verwendung als Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier.

– Für die Tätigkeit als Hauptpolier die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen mit Öffentlichkeitsrecht (Werkmeisterschule) oder einer der Werkmeisterschule gleichwertigen Ausbildung sowie zusätzlich eine mindestens zehnjährige einschlägige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Nachweis der Eignung durch positive Dienstbeschreibung.

– Für die Tätigkeit als Werkwart zusätzlich eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte mindestens fünfjährige einschlägige Verwendung.

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Partieführer, Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Entlohnungsgruppe p 2 verlangt werden kann.

Die Tätigkeit als Landschaftsbaupolier umfaßt auch die fachliche Aufsicht und Beratung der Außendienststellen der Landesbaudirektion. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Erlernung eines Lehrberufes und

a)

die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung, Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf sowie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst oder

b)

die Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Spezialarbeiter oder Leiter einer Arbeitsgruppe oder

c)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 als Kraftwagenlenker im oö. Landesdienst für Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser, Lackierer, Berufskraftwagenlenker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Fahrzeugfertiger und Schmied), die überwiegend als Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkerberechtigungen der Klassen C oder G (Planierraupen, Grabenbaggern, Grädern, schweren Ladegeräten und kombinierten Baggern) erforderlich ist, eingesetzt werden oder

d)

eine zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

e)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 und zusätzliche vollwertige Verwendung als Facharbeiter in einem weiteren erlernten Lehrberuf oder

f)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst und bisherige Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3, wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird oder

g)

Verwendungen als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf überwiegend für Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Baumaschinen in den Bauhöfen Wels, Linz, Ried und Gmunden und im Autobahnbauhof oder

h)

Verwendung als Polier und die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule oder eine der Werkmeisterschule gleichwertige Ausbildung.

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe umfaßt u.a. die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten im Rahmen des technischen Dienstes, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p 3 verlangt werden kann. Zu dieser Verwendung gehört insbesondere die Verwendung als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

C. Entlohnungsgruppe p 3 (p/3):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder

b)

Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.), die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Lenkerberechtigung C oder

c)

Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung oder

d)

Kraftwagenlenker, die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen oder

e)

Maschinisten in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen oder

f)

Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung oder

g)

hauptberuflich eingesetzte Fahrer oder Beifahrer von Streifendienstfahrzeugen der Straßenmeistereien mit entsprechendem Führerschein.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

 

D. Entlohnungsgruppe p 4 (p/4):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 4 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet oder

b)

zweijährige ständige Verwendung im Hol- und Bringdienst in einem Krankenhaus im oö. Landesdienst mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug.

 

E. Entlohnungsgruppe p 5 (p/5):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5 ist Voraussetzung die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.

 

F. Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt:

a)

Die Erlernung eines Lehrberufes kann jeweils durch die Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.

b)

Einer Verwendung im erlernten Lehrberuf ist die Verwendung in einem verwandten Beruf laut Lehrberufsliste im Sinn des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes sowie in einem Lehrberuf gemäß dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 gleichzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

Art. 3 Oö. LVBV


  1. 1.Ziffer einsEntlohnungsschema I:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

2.861,5

2.327,2

2.116,1

2.049,3

1.982,8

2

2.928,9

2.375,2

2.154,3

2.079,0

1.999,6

3

2.996,4

2.423,5

2.192,4

2.108,6

2.016,2

4

3.064,1

2.472,6

2.230,7

2.138,1

2.032,9

5

3.131,7

2.523,8

2.268,7

2.167,8

2.049,3

6

3.199,6

2.576,7

2.307,8

2.197,3

2.066,5

7

3.313,8

2.632,6

2.349,8

2.226,8

2.082,9

8

3.429,1

2.688,8

2.391,0

2.256,2

2.099,8

9

3.543,1

2.767,9

2.432,6

2.286,0

2.116,3

10

3.656,5

2.854,9

2.474,3

2.318,1

2.133,2

11

3.771,2

2.970,0

2.519,1

2.350,3

2.150,0

12

3.884,8

3.085,3

2.564,4

2.382,1

2.166,8

13

3.999,0

3.200,8

2.611,5

2.414,8

2.183,2

14

4.113,4

3.315,0

2.659,7

2.447,0

2.200,0

15

4.227,3

3.429,4

2.708,0

2.480,1

2.216,7

16

4.376,5

3.543,4

2.756,3

2.514,1

2.233,5

17

4.525,5

3.658,5

2.808,2

2.549,1

2.250,0

18

4.672,1

3.771,6

2.861,5

2.584,6

2.266,7

19

4.819,1

3.886,4

2.914,7

2.622,3

2.283,6

20

4.966,1

4.000,0

2.967,9

2.659,7

2.301,2

21

5.113,6

4.114,5

3.082,9

2.697,3

2.319,3

22

5.260,8

4.227,8

3.197,8

2.734,0

2.337,7

23

5.407,3

4.342,5

3.313,2

2.771,5

2.356,1

24

5.554,6

4.457,5

3.427,4

2.812,5

2.374,4

25

5.701,8

4.570,0

3.541,9

2.853,9

2.392,7

26

5.848,1

4.683,2

3.655,9

2.894,9

2.410,8

27

 

 

 

2.936,2

2.429,2

  1. 2.Ziffer 2

    Entlohnungs-

    stufe

    Entlohnungsgruppe

    p1

    p2

    p3

    p4

    p5

    Euro

    1

    2.124,6

    2.090,9

    2.057,6

    2.023,9

    1.989,9

    2

    2.162,7

    2.124,0

    2.087,0

    2.046,8

    2.007,3

    3

    2.201,4

    2.157,2

    2.116,7

    2.070,5

    2.024,0

    4

    2.240,0

    2.189,9

    2.146,7

    2.093,6

    2.041,2

    5

    2.278,4

    2.222,8

    2.176,4

    2.116,7

    2.057,8

    6

    2.318,8

    2.255,8

    2.206,5

    2.140,2

    2.074,3

    7

    2.361,1

    2.289,0

    2.235,5

    2.163,2

    2.091,2

    8

    2.402,6

    2.323,8

    2.265,4

    2.186,5

    2.108,4

    9

    2.445,2

    2.360,3

    2.295,6

    2.209,7

    2.124,9

    10

    2.487,4

    2.396,7

    2.328,2

    2.233,5

    2.141,8

    11

    2.532,3

    2.432,4

    2.360,6

    2.256,5

    2.158,7

    12

    2.578,0

    2.468,3

    2.392,9

    2.279,9

    2.176,1

    13

    2.626,7

    2.506,2

    2.425,2

    2.304,3

    2.192,7

    14

    2.675,6

    2.545,7

    2.457,7

    2.329,4

    2.209,4

    15

    2.724,2

    2.584,6

    2.491,3

    2.355,5

    2.226,5

    16

    2.773,5

    2.626,5

    2.525,7

    2.381,1

    2.242,7

    17

    2.826,9

    2.668,4

    2.561,2

    2.406,2

    2.260,1

    18

    2.880,6

    2.709,8

    2.597,8

    2.431,5

    2.276,9

    19

    2.934,6

    2.752,0

    2.636,0

    2.457,1

    2.293,9

    20

    2.987,9

    2.795,3

    2.673,2

    2.482,8

    2.312,5

    21

    3.041,0

    2.842,3

    2.711,3

    2.510,2

    2.331,2

    22

    3.095,7

    2.888,7

    2.749,4

    2.537,7

    2.349,5

    23

    3.148,9

    2.934,6

    2.788,2

    2.565,2

    2.367,9

    24

    3.202,5

    2.980,8

    2.835,3

    2.593,9

    2.386,6

    25

    3.255,7

    3.026,6

    2.882,1

    2.622,9

    2.405,3

    26

    3.308,7

    3.073,0

    2.928,4

    2.652,2

    2.423,6

    27

    3.361,7

    3.119,1

    2.975,0

    2.681,4

    2.442,7

    1. 3.Ziffer 3

      Entlohnungs-

      stufe

      Entlohnungsgruppe

      l pa

      l 1

      l 2a 2

      l 2a 1

      l 2b 1

      l 3

      Euro

      1

      3.442,8

      3.124,9

      2.853,9

      2.684,0

      2.481,5

      2.266,4

      2

      3.442,8

      3.222,3

      2.936,1

      2.753,9

      2.520,7

      2.297,3

      3

      3.442,8

      3.320,0

      3.018,1

      2.828,5

      2.562,1

      2.329,2

      4

      3.721,6

      3.428,2

      3.100,2

      2.905,2

      2.603,9

      2.362,0

      5

      4.001,1

      3.662,1

      3.181,8

      2.981,3

      2.647,8

      2.394,8

      6

      4.280,2

      3.907,8

      3.349,5

      3.137,2

      2.761,8

      2.445,8

      7

      4.558,4

      4.154,0

      3.549,6

      3.298,6

      2.886,6

      2.524,2

      8

      4.833,4

      4.392,1

      3.748,8

      3.457,5

      3.012,1

      2.608,6

      9

      5.109,9

      4.635,9

      3.978,7

      3.641,0

      3.136,8

      2.696,2

      10

      5.386,6

      4.884,7

      4.208,8

      3.825,1

      3.261,7

      2.785,1

      11

      5.663,6

      5.104,7

      4.442,3

      4.011,4

      3.385,5

      2.882,8

      12

      5.942,1

      5.345,3

      4.671,9

      4.196,1

      3.557,0

      2.978,4

      13

      6.219,1

      5.585,8

      4.900,1

      4.382,8

      3.728,2

      3.076,2

      14

      6.496,6

      5.826,5

      5.128,7

      4.568,4

      3.899,2

      3.173,8

      15

      6.774,5

      6.067,2

      5.357,7

      4.751,1

      4.070,1

      3.307,0

      16

      7.161,0

      6.300,8

      5.560,8

      4.910,5

      4.220,7

      3.439,8

      17

      7.529,1

      6.604,8

      5.774,5

      5.080,4

      4.379,1

      3.571,0

      18

      7.897,3

      6.604,8

      6.001,7

      5.261,6

      4.547,7

      3.703,0

      19

      8.264,1

      7.060,7

      6.209,9

      5.425,8

      4.699,1

      3.834,8

      Tabelle b:

      Entlohnungs-

      stufe

      Entlohnungsgruppe

      msl 1

      msl 2

      msl 3

      msl 4

      msl 5

      Euro

      1

      3.007,7

      2.920,4

      2.832,7

      2.538,9

      2.312,5

      2

      3.202,8

      3.095,8

      2.988,7

      2.655,9

      2.392,9

      3

      3.396,0

      3.271,0

      3.144,4

      2.774,0

      2.473,7

      4

      3.589,1

      3.444,7

      3.300,2

      2.904,5

      2.554,8

      5

      3.781,6

      3.617,8

      3.454,1

      3.034,2

      2.636,5

      6

      3.974,7

      3.791,5

      3.608,6

      3.163,8

      2.719,0

      7

      4.167,3

      3.965,0

      3.762,4

      3.293,4

      2.804,6

      8

      4.360,2

      4.138,5

      3.917,0

      3.422,1

      2.895,6

      9

      4.552,9

      4.311,8

      4.071,1

      3.550,5

      2.986,6

      10

      4.742,7

      4.486,5

      4.225,3

      3.679,1

      3.077,7

      11

      4.932,4

      4.657,4

      4.379,8

      3.807,4

      3.168,4

      12

      5.122,8

      4.828,1

      4.533,8

      3.935,8

      3.259,3

      13

      5.312,7

      4.999,5

      4.685,7

      4.064,3

      3.349,5

      14

      5.502,7

      5.170,0

      4.838,1

      4.192,9

      3.439,9

      1. 4.Ziffer 4

        Entlohnungs-

        gruppe

        für Unterrichtsgegen-

        stände der Lehr-

        verpflichtungsgruppe

        für jede Jahreswochenstunde

        Euro

        lpa

         

        3.124,8

        l 1

        I

        2.400,0

        II

        2.272,8

        III

        2.160,0

        IV

        1.878,0

        IV arömisch IV a

        1.964,4

        IV brömisch IV b

        2.010,0

        V

        1.800,0

        l 2a 2

         

        1.591,2

        l 2a 1

         

        1.490,4

        l 2b 1

         

        1.323,6

        l 3

         

        1.222,8

        1. 4a.Ziffer 4 a

          Entlohnungsgruppe

          für jede Jahreswochenstunde

          Euro

          msl 1

          1.478,4

          msl 2

          1.429,2

          msl 3

          1.380,0

          msl 4

          1.226,4

          msl 5

          1.104,0

                            

          (Anm: LGBl.Nr. 17/1995, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 97/2005, 141/2005, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/1995, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 97/2005, 141/2005, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023)

Art. 4 Oö. LVBV


  1. 1.Ziffer einsVerwaltungsdienstzulage:Die Verwaltungsdienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

alle

215,0

a

1 bis 8

a

ab 9

273,1

         

  1. 2.Ziffer 2
    1. A.AAnspruchsvoraussetzungen:
      1. a)Litera aVertragsbedienstete, die eine entsprechende Leistung erbringen, haben bei einer im oö. Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von mehr als zwei Jahren Anspruch auf eine Leistungszulage.
      2. b)Litera bVertragsbedienstete, die eine Lehre beim Land Oberösterreich im Ausmaß von mindestens einem Jahr absolviert haben und Vertragsbedienstete, die eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die Hebammenakademie oder eine Akademie für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste absolviert haben, haben – soferne die Ausbildungsstätte einem oö. Landeskrankenhaus angeschlossen ist – nach einer im oö. Landesdienst zurückgelegten einschlägigen Dienstzeit von mehr als einem Jahr Anspruch auf eine Leistungszulage.
      3. c)Litera cDie Leistungszulage gebührt jedoch nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Ausbildungsverhältnisses.
      4. d)Litera dDurch die Leistungszulage gelten als abgegolten:
        • -Strichaufzählungin mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
        • -Strichaufzählungdie einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Vertragsbediensteten.
      5. e)Litera eDie Leistungszulage entfällt mit dem auf die Festsetzung einer „nicht entsprechenden“ Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Der Entfall bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt.

    1. B.BDie Leistungszulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:

    Entlohnungsgruppe

    Euro

    a, lpa, l 1

    299,0

    b, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1,

    msl 1, msl 2, msl 3, msl 4

    187,3

    c, l 3, msl 5

    133,3

    d, p 1 bis p 3

    116,7

    e, p 4, p 5

    92,3

    3.

    Ergänzungszulage:
    Die Ergänzungszulage ist jeweils in Eurobeträgen, Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen
    Ergänzungszulage:
    Die Ergänzungszulage ist jeweils in Eurobeträgen, Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen

     

    4.

    Verwendungszulage:
    Die Verwendungszulage ist jeweils in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vertraglich festzulegen.
    Verwendungszulage:
    Die Verwendungszulage ist jeweils in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, vertraglich festzulegen.

     

    5.

    Gehaltszulage:
    Die Gehaltszulage ist jeweils in Eurobeträgen, in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen.
    Gehaltszulage:
    Die Gehaltszulage ist jeweils in Eurobeträgen, in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen.

     

    6.

    Pflegedienstzulage:
    Die Pflegedienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:

     

     

    a)

    für Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen

    233,5 Euro

     

    b)

    für Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktorinnen und Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste sowie Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien

    194,6 Euro

     

    c)

    für Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung

    74,1 Euro

    7.

    Pflegedienst-Chargenzulage:

     

     

    Die Pflegedienst-Chargenzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:

     

     

     

     

     

    a)

    für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind

    560,8 Euro

     

    b)

    - für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,

    für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,

    - für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,

    - für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen

    280,3 Euro

     

    c)

    für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pflegedirektorinnen oder -direktoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichsleiterinnen und -leiter sowie Abteilungspflegerinnen und -pfleger

    663,2 Euro

     

    d)

    für Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien

    770,1 Euro

     

    e)

    für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

    939,9 Euro

     

    f)

    für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

    1.110,5 Euro

     

    g)

    für Direktorinnen und Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schülerinnen und Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden

    939,9 Euro

     

     

     

     

     

    Soweit den unter lit. a, b, e und f angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger als 20 Wochenstunden fehlen.Soweit den unter Litera a,, b, e und f angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger als 20 Wochenstunden fehlen.

    8.

    Erzieherzulage:
    Die Erzieherzulage ist jeweils in Eurobeträgen entsprechend dem Ausmaß der Eziehertätigkeit vertraglich festzulegen.

     

    9.

    Dienstzulage:
    Für die Dienstzulage von Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen:

     

     

    A. Leiterzulage

     

     

    a)

    Für die Landesmusikschulen werden je nach Anzahl der Instrumentalschüler und der „weiteren“ Hauptfachschüler folgende Dienstzulagengruppen festgesetzt:

     

    Dienstzulagengruppe

    Schüler

    V

    bis 140

    IV

    141 – 300

    III

    301 – 380

    II

    381 – 500

    I

    501 – 700

    I arömisch eins a

    701 – 850

    I brömisch eins b

    851 – 1000

    I crömisch eins c

    ab 1001

     

     

    Stichtag für die Bestimmung der Schülerzahl ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

     

     

    b)

    Die Dienstzulage der vollbeschäftigten Leiterinnen bzw. Leiter einer Landesmusikschule beträgt:

     

    Entloh-nungs-gruppe

    Entloh-nungs-stufe

    Entloh-nungs-gruppe

    Entloh-nungs-stufe

    Dienstzulagengruppe

     

     

     

     

    I crömisch eins c

    I brömisch eins b

    I arömisch eins a

    I

    II

    III

    IV

    V

     

     

     

     

    Euro

    l 1

    1-8

     

     

     

     

     

    1.094,7

    985,1

    875,4

    765,4

    657,0

    9-12

     

     

     

     

     

    1.170,2

    1.054,2

    936,8

    819,1

    701,2

    ab 13

     

     

     

     

     

    1.241,7

    1.117,9

    993,5

    870,5

    744,8

    l 2a 2

    1-8

    msl 1

    msl 2

    msl 3

    msl 4

    1-6

    650,8

    600,3

    550,3

    500,5

    410,7

    330,0

    275,8

    229,9

    l 2a 1

    9-12

    7-9

    703,9

    649,9

    595,5

    541,3

    442,8

    354,8

    295,7

    246,8

    l 2b 1

    ab 13

    ab 10

    757,6

    699,1

    640,7

    582,8

    476,4

    379,4

    316,2

    263,7

    3

    1-10

    msl 5

    1-8

     

     

     

    308,8

    228,7

    214,4

    154,2

    107,9

    11-15

    9-11

     

     

     

    315,0

    237,0

    219,6

    158,3

    109,9

    ab 16

    ab 12

     

     

     

    336,0

    254,5

    232,9

    168,2

    115,5

     

     

    Stichtag für die Bestimmung der Schülerzahl ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

     

     

    b)

    Die Dienstzulage der vollbeschäftigten Leiterinnen und Leiter einer Landesmusikschule beträgt:

     

     

    c)

    Die Dienstzulage für Leiter einer Landesmusikschule, die in eine der Entlohnungsgruppen l 2a oder msl 1, msl 2 oder msl 3 eingereiht sind, erhöht sich nach achtjähriger Leitertätigkeit um 15% und nach zwölfjähriger Leitertätigkeit um 25%.

     

     

    B. Leiterzulage 2000:

     

     

    Für die Dienstzulage von vollbeschäftigten Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen:

     

     

    a)

    die Grundzulage beträgt

    580,2 Euro.

     

    b)

    Zusätzlich zur Grundzulage gebührt ein Steigerungsbetrag, der je nach Anzahl der am Stichtag an der Musikschule beschäftigten Musikschullehrerinnen bzw. Musikschullehrer - ohne Berücksichtigung der in Karenz und im Karenzurlaub befindlichen Lehrerinnen bzw. Lehrer - wie folgt festgesetzt wird

     

    Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer

    Steigerungsbetrag in Euro

    20 - 34

    32,3

    35 - 49

    64,4

    50 - 64

    96,5

    ab 65

    129,0

     

    c)

    Zusätzlich zur Grundzulage gebührt ein Steigerungsbetrag, der je nach Anzahl der am Stichtag in der jeweiligen Landesmusikschule unterrichteten Instrumentalschülerinnen bzw. Instrumentalschüler und weiteren Hauptfachschülerinnen bzw. Hauptfachschüler wie folgt festgesetzt wird:

     

    Anzahl der Schülerinnen und Schüler

    Steigerungsbetrag in Euro

    400 - 649

    64,4

    650 - 949

    129,0

    950 - 1.499

    193,6

    ab 1.500

    257,8

     

    d)

    entfallen

     

     

    e)

    Stichtag ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

     

    9a.

    Dienstzulage

     

     

    A.

    Der Leiterin bzw. dem Leiter der HTL für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft sowie der Technischen Fachschule Haslach gebührt eine Dienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Anzahl der Klassen. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen zählen als Klassen im Sinn dieser Bestimmung.

     

     

    B.

    Die Schulen werden folgender Dienstzulagengruppe zugewiesen:

     

    Anzahl der Klassen

    Dienstzulagengruppe

    mehr als 12 Klassen

    I

    9 bis 12 Klassen

    II

    bis zu 8 Klassen

    III

     

    C.

    Die Dienstzulage beträgt:

     

     

     

    a)

    für Leiterinnen und Leiter der Entlohnungsgruppe l 1

     

    in der
    Dienstzulagen-
    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    ab der

    Entlohnungsstufe 14

    1 bis 9

    10 bis 13

    Euro

    I

    1.042,2

    1.114,2

    1.182,6

    II

    937,9

    1.003,9

    1.064,5

    III

    833,4

    892,3

    946,2

     

     

    b)

    für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 2a 2

     

    in der
    Dienstzulagen-
    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    ab der

    Entlohnungsstufe 13

    1 bis 8

    9 bis 12

    Euro

    I

    764,6

    817,1

    867,5

    II

    712,1

    761,8

    808,3

    III

    586,0

    627,5

    665,7

     

     

    c)

    Den Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen gemäß lit. a und b in einem um 5 % erhöhten Ausmaß.Den Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren Dienstzulagen gemäß Litera a und b in einem um 5 % erhöhten Ausmaß.

     

     

     

    d)

    Die Dienstzulage für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 %, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 % und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 %.

     

     

     

    e)

    Die Dienstzulage für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 %, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 % und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 %.

     

    10.

    Kinderzulage:
    Die Kinderzulage beträgt pro Kind

    15 Euro.

    (Anm: LGBl.Nr. 17/1995, 75/1995, 87/1997, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 49/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 141/2005, 117/2006, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/1995, 75/1995, 87/1997, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 49/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 141/2005, 117/2006, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023)

Art. 5 Oö. LVBV


V. TEIL

Verweisungen

 

1.

Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1998;

-

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1998;

-

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1996;

-

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1999;

-

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1999;

-

Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1999;

-

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999;

-

Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 481/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999.

 

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998, 25/2000)

Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung (Oö. LVBV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. Juni 1994 zur Durchführung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes(Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung - Oö. LVBV)

StF: LGBl.Nr. 54/1994

Änderung

LGBl.Nr. 17/1995

LGBl.Nr. 75/1995

LGBl.Nr. 85/1996

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 87/1997

LGBl.Nr. 148/1997

LGBl.Nr. 85/1998

LGBl.Nr. 19/1999

LGBl.Nr. 25/2000

LGBl.Nr. 49/2000

LGBl.Nr. 117/2000

LGBl.Nr. 166/2001

LGBl.Nr. 142/2002

LGBl.Nr. 78/2003

LGBl.Nr. 1/2004

LGBl.Nr. 104/2004

LGBl.Nr. 97/2005

LGBl.Nr. 141/2005

LGBl.Nr. 117/2006

LGBl.Nr. 142/2006

LGBl.Nr. 64/2007

LGBl.Nr. 126/2007

LGBl.Nr. 115/2008

LGBl.Nr. 3/2010

LGBl.Nr. 106/2010

LGBl.Nr. 92/2011

LGBl.Nr. 7/2012

LGBl.Nr. 123/2012

LGBl.Nr. 11/2014

LGBl.Nr. 21/2015

LGBl.Nr. 33/2015

LGBl.Nr. 158/2015

LGBl.Nr. 95/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 3, § 17, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 sowie § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64, § 27 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

 

TEIL I

(zu § 2 Abs. 3 Oö. LVBG)

Anwendungsbereich

 

II. TEIL

(zu § 17 Oö. LVBG)

Einreihung

1. Abschnitt

Entlohnungsschema I

A. Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst) (Z. 1 bis 9)

B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst) (Z. 10 bis 18; Sonderbestimmungen)

C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) (Z. 19 bis 28)

D. Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst) (Z. 29 bis 31)

E. Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst) (Z. 32 und 33)

 

2. Abschnitt

Entlohnungsschemata I L und II L

A. Entlohnungsgruppe l pa (Z. 34 und 35)

B. Entlohnungsgruppe l 1 (Z. 36 bis 39)

C. Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Z. 40 bis 43)

D. Entlohnungsgruppe l 2a 1 (Z. 44 und 45)

E. Entfallen

F. Entfallen

G. Entlohnungsgruppe l 2b 1 (Z. 46 und 47)

H. Entlohnungsgruppe l 3 (Z. 48 und 49)

I. Entlohnungsgruppe msl 1 (Z. 50)

K. Entlohnungsgruppe msl 2 (Z. 51)

L. Entlohnungsgruppe msl 3 (Z. 52)

M. Entlohnungsgruppe msl 4 (Z. 53)

N. Entlohnungsgruppe msl 5 (Z. 54)

 

3. Abschnitt

Entlohnungsschema II

A. Entlohnungsgruppe p 1 (p/1)

B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2)

C. Entlohnungsgruppe p 3 (p/3)

D. Entlohnungsgruppe p 4 (p/4)

E. Entlohnungsgruppe p 5 (p/5)

F. Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt

III. TEIL

(zu § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64 sowie zu § 64a Abs. 6 Oö. LVBG)

Monatsentgelt

1. Entlohnungsschema I

2. Entlohnungsschema II

3. Entlohnungsschema I L

4. Entlohnungsschema II L

4a. Entlohnungsschema II L - msl

IV. TEIL

(zu § 27 Abs. 5 und § 65 Oö. LVBG)

Zulagen

1. Verwaltungsdienstzulage

2. Leistungszulage

3. Ergänzungszulage

4. Verwendungszulage

5. Gehaltszulage

6. Pflegedienstzulage

7. Pflegedienst-Chargenzulage

8. Erzieherzulage

9. Dienstzulage

A.

Leiterzulage

B.

Leiterzulage 2000

9a. Dienstzulage

10. Kinderzulage

V. TEIL
Verweisungen

VI. TEIL
Schlußbestimmungen

Anmerkung

Aus dokumentationstechnischen Gründen wurden die "Teile" dieser
Verordnung im RIS als "Artikel" dokumentiert.

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