VI. Abschnitt
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 63/1993)
Zeiten, die bis 31. August 1991 in einem der im § 12 Abs. 2 Z. 1 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes genannten Dienstverhältnisse zurückgelegt wurden, sind nur dann zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen, wenn sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind.
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