Artikel IV
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 64/1985 - zu § 20c)
(1) Dem Beamten, dem aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren die Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. gewährt wurde, kann die Jubiläumszuwendung, die ihm aus Anlaß einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt wurde, auf 300 v.H. des Monatsbezuges erhöht werden.
(2) Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienstzeit von 40, aber noch nicht von 45 Jahren vollendet, so kann ihm mit dem Zeitpunkt eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 300 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, in dem diese Bestimmung in Kraft tritt.
(3) Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienstzeit von 25, jedoch nicht von 40 Jahren vollendet und scheidet er durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (jedoch nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses) oder Tod aus dem Dienststand aus, so kann ihm bzw. den Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden.
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