§ 1 Oö. LG 2001

Oö. LG 2001 - Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz), die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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