Folgende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften werden als leitende Funktionen im Sinn des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bestimmt:
1. | Die Leiterinnen und Leiter der Anstaltsapotheken. | |||||||||
2. | Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege. | |||||||||
3. | Die Direktorinnen und Direktoren der medizinisch-technischen Akademien sowie der Akademie für Gesundheitsberufe in der Landesnervenklinik Linz. | |||||||||
4. | Die Direktorin bzw. der Direktor der Hebammenakademie in der Landesfrauenklinik Linz. |
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der weitere Funktionen als leitende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG bestimmt werden (Oö. Leitungsfunktionsverordnung - gespag - Oö. LFV - gespag)
StF: LGBl. Nr. 109/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, wird verordnet: