2. ABSCHNITT
Lehrer
Lehrer haben neben den allgemeinen (§ 5 O.ö. LBG) und den besonderen (§ 40 O.ö. LBG) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Verwendungsgruppen ergeben, in die sie folgendermaßen einzureihen sind:
H. Verwendungsgruppe L PA
Zur Verwendungsgruppe L PA zählen folgende Verwendungen (L/10 und L/11):
39. | Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/10) | |||||||||
Amtstitel |
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Professor/Professorin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und | |||||||||
b) | eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und | |||||||||
c) | der Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) muß jedenfalls im höheren Studienabschnitt liegen und | |||||||||
d) | pädagogische Eignung. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums zuzuerkennen.
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40. | Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (L/11) | |||||||||
Amtstitel |
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Professor/Professorin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinn des § 36 AHStG und | |||||||||
b) | eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und | |||||||||
c) | eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und | |||||||||
d) | eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für
Sozialarbeit zuzuerkennen.
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I. Verwendungsgruppe L 1
Zur Verwendungsgruppe L 1 zählen folgende Verwendungen (L/12 bis L/15):
41. | Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/12) | |||||||||
Amtstitel |
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Professor/Professorin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und | |||||||||
b) | pädagogische Eignung. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums zuzuerkennen.
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42. | Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (L/13) | |||||||||
Amtstitel |
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Professor/Professorin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt). | |||||||||
b) | Das Erfordernis der lit. a wird, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis ersetzt. | |||||||||
c) | Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums ersetzt. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für Sozialarbeit bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.
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43. | Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (L/14) | |||||||||
Amtstitel |
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Professor/Professorin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und | |||||||||
b) | eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für
Sozialarbeit zuzuerkennen.
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44. | Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (L/15) | |||||||||
Amtstitel |
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Professor/Professorin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | aa) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und | |||||||||
bb) | eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, oder | |||||||||
b) | aa) Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und | |||||||||
bb) | eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für
Sozialarbeit zuzuerkennen.
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J. Verwendungsgruppe L 2a 2
Zur Verwendungsgruppe L 2a 2 zählen folgende Verwendungen (L/16 und L/18):
45. | Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA (l pa)- oder | |||||||||
L (l) 1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine L 1-Einreihung nicht erfüllen (L/16) | ||||||||||
Amtstitel |
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Fachlehrer/Fachlehrerin
ab Gehaltsstufe 10:
Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Abgeschlossene Ausbildung an einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigungsprüfung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und | |||||||||
b) | erforderliche fachliche Eignung und | |||||||||
c) | pädagogische Eignung. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.
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46. | Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (L/18) Amtstitel |
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Fachlehrer/Fachlehrerin
ab Gehaltsstufe 10:
Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin
Direktor*1)/Direktorin*1)
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder | |||||||||
b) | die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine vierjährige einschlägige Berufspraxis. |
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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für Sozialarbeit bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.
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K. Verwendungsgruppe L 2a 1
Zur Verwendungsgruppe L 2a 1 zählt folgende Verwendung (L/20):
47. | Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/20) | |||||||||
Amtstitel |
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Fachlehrer/Fachlehrerin
ab Gehaltsstufe 10:
Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin
besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Erforderliche fachliche und | |||||||||
b) | pädagogische Eignung. |
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