Die Kehrgebiete im Bundesland Oberösterreich werden wie folgt festgelegt:
Kehrgebiet Braunau:
Das Kehrgebiet Braunau umfasst den politischen Bezirk Braunau mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Freistadt:
Das Kehrgebiet Freistadt umfasst den politischen Bezirk Freistadt mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Gmunden:
Das Kehrgebiet Gmunden umfasst den politischen Bezirk Gmunden mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding:
Das Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding umfasst den politischen Bezirk Grieskirchen sowie den politischen Bezirk Eferding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Kirchdorf:
Das Kehrgebiet Kirchdorf umfasst den politischen Bezirk Kirchdorf mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Linz:
Das Kehrgebiet Linz umfasst das Stadtgebiet Linz sowie den politischen Bezirk Linz-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Perg:
Das Kehrgebiet Perg umfasst den politischen Bezirk Perg mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Ried im Innkreis:
Das Kehrgebiet Ried im Innkreis umfasst den politischen Bezirk Ried im Innkreis mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Rohrbach:
Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst den politischen Bezirk Rohrbach mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Schärding:
Das Kehrgebiet Schärding umfasst den politischen Bezirk Schärding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Steyr:
Das Kehrgebiet Steyr umfasst das Stadtgebiet Steyr sowie den politischen Bezirk Steyr-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Urfahr:
Das Kehrgebiet Urfahr umfasst den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Vöcklabruck:
Das Kehrgebiet Vöcklabruck umfasst den politischen Bezirk Vöcklabruck mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Wels:
Das Kehrgebiet Wels umfasst das Stadtgebiet Wels sowie den politischen Bezirk Wels-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001, 111/2017)
(2) Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönegg. (Anm: LGBl.Nr. 111/2017)
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird (Oö. Kehrgebietsverordnung 1999)
StF: LGBl. Nr. 68/1999
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 106 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet: