(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)
(2) Die Prüfung ist öffentlich.
In Kraft seit 25.09.1964 bis 31.12.9999
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