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(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzenOö. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubietenJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)
(2) Die Prüfung ist öffentlich.
(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzenOö. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubietenJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)
(2) Die Prüfung ist öffentlich.