§ 2 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
§ 2

(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubietenJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

(2) Die Prüfung ist öffentlich.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 25.09.1964 bis 13.08.2024
§ 2

(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubietenJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

(2) Die Prüfung ist öffentlich.

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