Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBerechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2)Absatz 2In Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Selbiges gilt in Verfahren gemäß § 61 Abs. 1, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 64/2022)In Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Selbiges gilt in Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins,, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2022)
(3)Absatz 3Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen. Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Abs. 2 letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2022)Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 48, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen. Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Absatz 2, letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2022)
(4)Absatz 4Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen.Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
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