(1) Der Landesjagdausschuß besteht aus
a) | den Bezirksjägermeistern; | |||||||||
b) | je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (§ 85 Abs. 4); | |||||||||
c) | aus fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind. |
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Dreiervorschlägen
a) | drei Vertreter der Grundeigentümer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, | |||||||||
b) | einen Vertreter der Berufsjäger auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, | |||||||||
c) | einen Vertreter der Österreichischen Bundesforste auf Vorschlag dieser, | |||||||||
aus dem Kreise der Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes in den Landesjagdausschuß zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen. |
(3) Dem Landesjagdausschuß obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
a) | die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes; | |||||||||
b) | die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; | |||||||||
c) | die Bestellung der Rechnungsprüfer; | |||||||||
d) | die Entgegennahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
e) | die Ernennung solcher Personen zu Ehrenmitgliedern, die sich um die Jagd hervorragende Verdienste erworben haben; | |||||||||
f) | die Ehrung verdienter Mitglieder des Landesjagdverbandes; | |||||||||
g) | die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft zum O.ö. Landesjagdverband; | |||||||||
h) | die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; | |||||||||
i) | die Beschlußfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd grundsätzlich und entscheidend beeinflussen. |
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