§ 1 Oö. GVDV

Oö. GVDV - Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 1

 

Zur elektronischen Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands, haben die Gemeinden die zur Umsetzung des Projektes Gemeindevertretung des Amtes der Oö. Landesregierung erforderlichen Datenschnittstellen einzurichten.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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