(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren und Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen.
(3) Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist mindestens ein Personenaufzug zu errichten, sodass jede Wohnung über einen Aufzug erreichbar ist; die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein. Gleiches gilt bei Zu- und Umbauten eines solchen Gebäudes, die einem Neubau gleichkommen.
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