Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche, belästigungsfreie und getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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