Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 4 genannte Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Anlage B gemäß § 3 Abs. 7 Oö. NPG auch bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der Nationalparkgesellschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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