Artikel I
Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, und der 2. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt ergänzt:
1. | In der Anlage A der Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, entfällt das Grundstück Nr. 1622/1, KG. 49321 Reichraming; bei der KG. 49407 Rosenau wird das Grundstück Nr. 281/1 in der Rubrik "Grundstücke, zur Gänze im Nationalpark" gestrichen und bei der Rubrik "Grundstücke, teilweise im Nationalpark" angefügt. | |||||||||
2. | In der Anlage A der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, entfällt das Grundstück Nr. 786/3, KG. 49311 Laussa, EZ 117. | |||||||||
3. | Weitere Grundflächen in den Gemeinden Großraming, Molln, Reichraming, Rosenau, St. Pankraz und Weyer werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen, so dass das Nationalparkgebiet zusätzlich zu den in den Verordnungen, LGBl. Nr. 112/1997 und LGBl. Nr. 27/2002, angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Innerbreitenau, Laussa, Lumpelgraben, Ramsau, Reichraming, Rosenau und St. Pankraz umfasst. | |||||||||
4. | Die Außengrenzen des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 Oö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 Oö. NPG) werden in der Anlage B in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:40.000 sowie in sieben Teilplänen im Maßstab 1:10.000 kartographisch neu dargestellt. |
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 4 genannte Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Anlage B gemäß § 3 Abs. 7 Oö. NPG auch bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der Nationalparkgesellschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen" geändert wird (3. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")
StF: LGBl. Nr. 132/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001 und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, wird verordnet: