Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich wird als Wahltag
Donnerstag, der 12. Juni 2014
festgelegt.
Für Dienststellen im Turnusdienst wird als zweiter Wahltag
Mittwoch, der 11. Juni 2014
festgelegt.
In Kraft seit 10.09.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 NÖ WWOPBGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 NÖ WWOPBGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 NÖ WWOPBGG