Die von der Vollversammlung des Gemeindewasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden beschlossene Aufnahme der Gemeinde Wienerwald wird genehmigt.
Verordnung über die Genehmigung der Aufnahme der Gemeinde Wienerwald in den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
StF: LGBl. 1652/2-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Juli 1992 aufgrund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652–1, verordnet: