Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, G 84/08-6, festgestellt, dass die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800–3, sowie die Wortfolge “und Abs. 4” im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800–3, verfassungswidrig waren.
Das Erkenntnis wurde dem Landeshauptmann von Niederösterreich am 29. Dezember 2008 zugestellt.
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