Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, G 84/08-6, festgestellt, dass die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800–3, sowie die Wortfolge “und Abs. 4” im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800–3, verfassungswidrig waren.
Das Erkenntnis wurde dem Landeshauptmann von Niederösterreich am 29. Dezember 2008 zugestellt.
Kundmachung über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 sowie einer Wortfolge im § 6 Abs. 5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989
StF: LGBl. 6800/2-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG: