(1) Die in Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe auf Flugplätzen und in den Autobahnstationen unterliegen keiner Sperrzeit.
(3) Keine Sperrzeit gilt für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ununterbrochen geöffneten Tankstelle geführt werden.
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