(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe “und für die freien Gewerbe gemäß § 143 Z 5-7 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1999” wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt:
Betriebsart | Sperrstunde |
Bar, Cafe, Diskothek, Kaffee- haus, Kaffeerestaurant und Nachtclub | 05.00 Uhr |
Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus und Restaurant | 02.00 Uhr |
Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe | 24.00 Uhr |
Freie Gewerbe gem. § 143 Z 5-7 GewO 1994 | 24.00 Uhr |
(2) Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrzeit festgelegt.
(1) Die in Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe auf Flugplätzen und in den Autobahnstationen unterliegen keiner Sperrzeit.
(3) Keine Sperrzeit gilt für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ununterbrochen geöffneten Tankstelle geführt werden.
Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird keine Sperrzeit festgelegt.
Gastgärten dürfen unter der Voraussetzung des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2005 jeweils von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl. 7000/1–0, außer Kraft.
NÖ Sperrzeitenverordnung 1995
StF: LGBl. 7000/1-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. April 2005 aufgrund des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, verordnet: