§ 3 NÖ SV Maßnahmen

NÖ SV - NÖ Sägeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:

1.

Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.

2.

Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in den Säbehälter eingebracht und nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.

3.

Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn

a)

gewährleistet ist, dass die Geräte staubabdriftmindernde Technik bei der Abluftführung verwenden und

b)

keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht und nicht neben in Windrichtung liegenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen gesät wird.

4.

Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten.

5.

Beim Ausbringen des Saatgutes ist darauf zu achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Verschüttetes Saatgut ist sofort zu entfernen.

In Kraft seit 27.06.2010 bis 31.12.9999
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