(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
1. | Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird. | |||||||||
2. | Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in den Säbehälter eingebracht und nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird. | |||||||||
3. | Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn | |||||||||
a) | gewährleistet ist, dass die Geräte staubabdriftmindernde Technik bei der Abluftführung verwenden und | |||||||||
b) | keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht und nicht neben in Windrichtung liegenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen gesät wird. | |||||||||
4. | Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten. | |||||||||
5. | Beim Ausbringen des Saatgutes ist darauf zu achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Verschüttetes Saatgut ist sofort zu entfernen. |
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2010/46/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 26. April 2010). |
NÖ Sägeräteverordnung
StF: LGBl. 6130/2 -0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juni 2010 aufgrund des § 9 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130–3, verordnet: