(1)Regionale Raumordnungsprogramme sind für jene Teile des Landes aufzustellen, in denen dies zur planvollen regionalen Entwicklung notwendig ist.
(2) Der Geltungsbereich der regionalen Raumordnungsprogramme ist nach gemeinsamen Problemen, Schwerpunkten, geografischen Besonderheiten und Zielsetzungen für die künftige Entwicklung abzugrenzen. Dabei sollen überschaubare Einheiten, die auch zur Identitätsstiftung in der betroffenen Region beitragen, gebildet werden.
(3) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind aufgrund der typischen Problemlagen die anzustrebenden Ziele zu bezeichnen und jene Maßnahmen festzulegen, die zu deren Erreichung notwendig sind. Ziele und Maßnahmen sind insbesondere auszurichten auf:
- | die Erhaltung und Nutzung der naturräumlichen Ressourcen | |||||||||
- | die Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur | |||||||||
- | die Absicherung der erforderlichen Infrastruktur | |||||||||
- | die Erhaltung und Entwicklung der Standorteignung für Gewerbe, Industrie und Tourismus | |||||||||
- | die Sicherung der Vorkommen mineralischer Rohstoffe. |
(4) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind
- | Ballungsräume | |||||||||
- | ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und | |||||||||
- | ruhige Gebiete auf dem Land | |||||||||
gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 30a) festzulegen. |
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