§ 4 NÖ RBG 1978 § 4

NÖ RBG 1978 - NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

(Verfassungsbestimmung) Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen Landesverfassungsgesetze berührt werden, gelten sie als Verfassungsbestimmungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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