§ 1 NÖ RBG 1978 § 1

NÖ RBG 1978 - NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

(1) Sämtliche vom Landtag von Niederösterreich vor dem 1. Jänner 1972 erlassenen Gesetze sowie sämtliche auf Grund verfassungsübergangsgesetzlicher Bestimmungen als Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften treten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht, mit 30. April 1979 außer Kraft.

(2) Von der Aufhebung gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

Rechtsvorschriften, die von einer nach dem 1. Jänner 1972 aber vor dem 30. April 1979 vorgenommenen Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich erfaßt sind, und

b)

die in den §§ 2 und 3 aufgezählten Rechtsvorschriften.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ RBG 1978


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ RBG 1978 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ RBG 1978


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ RBG 1978


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ RBG 1978 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ RBG 1978 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ RBG 1978