(1) Sämtliche vom Landtag von Niederösterreich vor dem 1. Jänner 1972 erlassenen Gesetze sowie sämtliche auf Grund verfassungsübergangsgesetzlicher Bestimmungen als Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften treten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht, mit 30. April 1979 außer Kraft.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | Rechtsvorschriften, die von einer nach dem 1. Jänner 1972 aber vor dem 30. April 1979 vorgenommenen Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich erfaßt sind, und | |||||||||
b) | die in den §§ 2 und 3 aufgezählten Rechtsvorschriften. |
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