§ 1 NÖ PSM-AusbbVO 2012 Ausbildungsbescheinigungen, Antragstellung und Gültigkeit

NÖ PSM-AusbbVO 2012 - NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25.November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.

(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.

(4) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab dem Ablaufdatum der davor ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.

(5) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.

In Kraft seit 15.12.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ PSM-AusbbVO 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ PSM-AusbbVO 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ PSM-AusbbVO 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ PSM-AusbbVO 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ PSM-AusbbVO 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ PSM-AusbbVO 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ PSM-AusbbVO 2012