(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25.November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(4) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab dem Ablaufdatum der davor ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
(5) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
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